Hans Kelsen Memorial Lectures on International Peace and Security Law
Mit der jährlich stattfindenden Hans Kelsen Memorial Lecture wird der bedeutende Rechtstheoretiker, Staatsrechtler und Völkerrechtler Hans Kelsen geehrt, der an der Universität zu Köln lehrte und als Dekan wirkte, bevor er 1933 von den Nationalsozialisten vertrieben wurde.
Zu seinen Ehren wird jährlich eine führende Persönlichkeit des internationalen Rechts eingeladen. Die von Claus Kreß herausgegebene Schriftenreihe dokumentiert diese Vorlesungen.
Übersicht
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Tenth Hans Kelsen Memorial Lecture on International Peace and Security Law
Baltic Lessons for Europe: The Role of International Law in Responding to Russia´s Aggression Against Ukraine
Am 11.12.2025 richtete das Institute for International Peace and Security Law unter der Leitung seines Direktors Professor Dr. Dr. h.c. Dr. h.c. Claus Kreß LL.M (Cambridge) die zehnte Hans Kelsen Memorial Lecture on International Peace and Security Law aus.
Den diesjährigen Festvortrag mit dem Titel „Baltic Lessons for Europe: The Role of International Law in Responding to Russia's Aggression Against Ukraine“ hielt Dr. Gabija Grigaitė-Daugirdė. Dr. Grigaitė-Daugirdė lehrt unterschiedliche völkerrechtliche Disziplinen an der juristischen Fakultät der Universität Vilnius und ist ehemalige Vizeministerin für Justiz und ehemalige Vizeministerin für Auswärtige Angelegenheiten Litauens.
In ihrem Festvortrag entfaltet Dr. Grigaitė-Daugirdė eine baltische Perspektive auf die Rolle des Völkerrechts im Umgang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Wie sie einleitend ausführt, stellt dieser das Völkerrecht vor bislang nie dagewesene Herausforderungen – nicht zuletzt durch den Vorschlag eines Friedensplans, der das Völkerrecht zu einer verhandelbaren Größe herabstuft. Im Zentrum des Vortrags steht eine Rekapitulation der historischen Erfahrungen der baltischen Staaten mit dem sowjetischen Imperialismus sowie der Rolle, die das Völkerrecht in der Geschichte jener Staaten eingenommen hat. Hierauf aufbauend arbeitet Dr. Grigaitė-Daugirdė heraus, wie die litauischen Erfahrungen mit dem Völkerrecht das diplomatische Engagement des Landes für eine entschlossene internationale Reaktion auf den russischen Angriffskrieg geprägt haben.
Historischer Ausgangspunkt ihrer Ausführungen ist die Annexion und Besetzung der nach dem Ersten Weltkrieg unabhängig gewordenen baltischen Staaten durch die Sowjetunion von 1940 bis 1991, in deren Folge Litauen durch Ermordung, Deportation und Emigration etwa ein Drittel seiner Bevölkerung verlor. In ihrem Bericht von der sowjetischen Aggression und der Wiedererlangung der litauischen Unabhängigkeit im Jahr 1991 macht Dr. Grigaitė-Daugirdė jedoch auch deutlich, dass eine juristische Aufarbeitung der sowjetischen Aggression und der weiteren in diesem Kontext begangenen Verbrechen bis heute nur in begrenztem Umfang erfolgt ist.
Auf Grundlage dieser historischen Erfahrungen formuliert Dr. Grigaitė-Daugirdė ihre erste von drei baltischen Lehren zur Rolle des Völkerrechts im Umgang mit zwischenstaatlicher Gewalt, die sie mit der Formel „International law liberates and limits justice at the same time“ auf den Punkt bringt. Sie beschreibt hierbei zunächst die zentrale Bedeutung des Völkerrechts für die Begründung der Fortexistenz der baltischen Staaten nach 1940, mit der der sowjetischen Behauptung ihres Untergangs infolge eines freiwilligen Beitritts zur Sowjetunion widersprochen wurde. Gleichzeitig verdeutlicht aber der russische Angriffskrieg aus Sicht der Rednerin, dass das Völkerrecht – und selbst die Definition eines Verbrechens der Aggression – nicht in der Lage ist, die Anwendung zwischenstaatlicher Gewalt zuverlässig zu verhindern.
Die zweite baltische Lehre richtet den Fokus auf die Bedeutung von Gerichtsentscheidungen im Umgang mit Verletzungen fundamentaler völkerrechtlicher Normen. Dr. Grigaitė-Daugirdė erinnert hier an die Nürnberger Prozesse, deren zentrales Vermächtnis sie in dem Nachweis sieht, dass Strafverfolgung wegen des Führens eines Angriffskriegs Realität werden kann. Zugleich warnt sie vor dem Hintergrund der ausgebliebenen Verfolgung von sowjetischen Völkerrechtsverbrechen in den Nürnberger Prozessen eindringlich vor politischen Zugeständnissen im Umgang mit der russischen Aggression. Derartige Kompromisse könnten nämlich langfristig verheerende Folgen für den internationalen Frieden haben. Dr. Grigaitė-Daugirdė berichtet in diesem Zusammenhang auch von einem „eigenen Nürnberg Litauens“, womit sie sich auf vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ergangene Entscheidungen bezieht, die sich mit dem Vorwurf des Völkermords gegen ehemalige Angehörige der sowjetischen Staatssicherheitsbehörde im Zusammenhang mit der Besetzung Litauens auseinandersetzen.
Mit ihrer dritten Lehre – „own your independence (and take good care of it)“ – richtet Dr. Grigaitė-Daugirdė den Blick auf weitere Dimensionen der litauischen Verteidigung gegen die hybride Kriegsführung Russlands. Sie thematisiert dabei insbesondere Litauens Bemühungen um eine energiepolitische Unabhängigkeit von Russland sowie den Kampf gegen russische Propaganda und Desinformation. Auch das Vorgehen Litauens gegen die belarussische Beteiligung am Angriffskrieg Russlands, auf das sie in ihrer Präsentation näher eingeht, versteht Dr. Grigaitė-Daugirdė als integralen Bestandteil des Schutzes der litauischen Unabhängigkeit.
Im Verlauf ihres Vortrags macht Dr. Grigaitė-Daugirdė deutlich, dass die Glaubwürdigkeit des Völkerrechts klare rechtliche Konsequenzen als Antwort auf den russischen Angriffskrieg erfordert. Die Herstellung umfassender Gerechtigkeit für die Ukraine wahrt aus ihrer Sicht die eigentliche Idee der internationalen Ordnung und kollektiven Sicherheit. Besondere Bedeutung misst sie dabei der strafrechtlichen Verfolgung der politischen und militärischen Führung Russlands wegen des Verbrechens der Aggression bei. Das Special Tribunal for the Crime of Aggression against Ukraine würdigt Dr. Grigaitė-Daugirdė als erhebliche diplomatische Errungenschaft und als Beginn einer neuen Ära der völkerrechtlichen Verantwortung. Gleichwohl bleibt aus ihrer Sicht abzuwarten, ob das Tribunal die Glaubwürdigkeit des Völkerrechts nachhaltig zu stärken und der russischen imperialen Außenpolitik Einhalt zu gebieten vermag.
Ninth Hans Kelsen Memorial Lecture on International Peace and Security Law
Conditioning-Speech, Aggression and the Evolution of Atrocity Speech Law
Am 28.11.2024 richtete das Institute for International Peace and Security Law unter der Leitung von Professor Dr. Dr. h.c. Dr. h.c. Claus Kreß LL.M (Cambridge) die neunte Hans Kelsen Memorial Lecture on International Peace and Security Law aus.
Zu Gast war Professor Gregory S. Gordon, der aktuell an der Chinese University of Hong Kong lehrt. Seine Vorlesung hielt er zu dem Thema „Conditioning-Speech, Aggression and the Evolution of Atrocity Speech Law”. Professor Gordon wirkte in der Vergangenheit unter anderem an der Anklage im sog. „Media Case“ am International Criminal Tribunal for Rwanda (ICTR) mit, arbeitete für das US Department of Justice und lehrte an der University of North Dakota School of Law, an der er ebenfalls Direktor des Center for Human Rights and Genocide Studies (CHRGS) war.
Als übergeordnetes Leitmotiv stellte Professor Gordon dar, wie ihn die zeitgeschichtlichen Ereignisse, vor allem die Begehung von Makro-Verbrechen, schon bereits ab dem Kindesalter geprägt haben und in ihm den Wunsch hervorgerufen haben, etwas zur Verhinderung zukünftiger Gräueltaten beizutragen. Er zeigte anhand der verschiedenen Stationen seines Werdegangs wie diese Ereignisse einerseits Einflüsse auf die Fortentwicklung des Rechts hatten, aber andererseits auch auf seine Perspektive auf das Recht. Durch seine Tätigkeiten am ICTR und US Department of Justice erkannte er die immense Bedeutung, die Hate Speech auf den Verlauf der Geschehnisse hatte und nahm eindrücklich auf viele Fälle und Personen Bezug, die sich im Rahmen der Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozesse und dem ICTR verantworten mussten.
Er spannte dabei den Bogen zu seiner anschließenden eigenen Forschungsarbeit, die sich insbesondere mit der Sprache im Kontext von Makro-Verbrechen beschäftigt. Dabei erläuterte er auch die unterschiedlichen Stadien und Entwicklungen seiner Forschungsarbeit, die bezüglich des Komplexes „Atrocity Speech Law“ im gleichnamigen Buch von 2017 die weitreichendste Betrachtung fand. Eine Betrachtung von Sprachhandlungen in Bezug auf das Verbrechen der Aggression wurde gerade in letzterem jedoch weitgehend ausgeklammert.
Nach dem Beginn des Angriffskrieges durch Russland auf die Ukraine am 24. Februar 2022 rückte bei Gordon verstärkt die Frage nach der Notwendigkeit eines solchen Verbrechenstatbestandes in den Fokus, der Aufstachelungen zum Verbrechen der Aggression beinhaltet. Doch durch seine vertiefte Beschäftigung mit den Personen Ossip Flechtheim und Carl Schmitt erkannte er ebenfalls, dass es einflussreiche Akteure gibt, die über lange Zeiträume und wiederholt die theoretischen Grundlagen für Angriffskriege legen. Denn Carl Schmitt hatte in den Jahren 1937-1945 im umfangreichen Maße beispielsweise seine Großraumtheorie vorangetrieben, was die Expansionsbestrebungen des nationalsozialistischen Regimes theoretisch untermauerte.
Hauptanliegen seiner Vorlesung war daher der Vorschlag des neuartigen Verbrechenstatbestandes „Aggression-Conditioning Speech“, der vor allem auch denjenigen Personen strafrechtliche Verantwortlichkeit auferlegt, die im Vorfeld ebenjene theoretischen Grundlagen schaffen, mit denen später ein Angriffskrieg gerechtfertigt wird. Hierbei sollen also nicht Sprachhandlungen in den Blick genommen werden, die unmittelbar zur Gewalt aufrufen, sondern solche, die über längeren Zeitraum zu einer ideologischen Konditionierung bei den Adressaten führen. Auch hier zeigte er eindrücklich eine Reihe historischer Fallbeispielen auf, die weit bis in die Geschichte zurückreichten – mit Papst Urban II. sogar bis vor den ersten Kreuzzug im ausgehenden 11. Jahrhundert. Es wurde deutlich, dass diese Konditionierungen in der Vergangenheit einen maßgeblichen Beitrag zu der Durchführbarkeit von Angriffskriegen leisteten. Seine Idee bezüglich des Verbrechens knüpfte er dabei an Vordenker wie bspw. Vespasien V. Pella an, die schon in der Zwischenkriegszweit die Kriminalisierung von Propagandaäußerungen bezüglich Aggressionshandlungen befürworteten.
Um den Anwendungsbereich des Verbrechens besser bestimmen zu können und der Meinungsfreiheit genug Raum zu lassen, schlug Gordon fünf Voraussetzungen vor, die alle gemeinsam erfüllt sein müssen. Diese schließen unter anderem den Vorsatz des Täters ein, eine Aggression hervorzurufen, aber auch die dauernde und regelmäßige Wiederholung der Kommunikation sowie die Notwendigkeit, dass der Kommunikation in einem bestimmten Zeitraum Aggressionen nachfolgen. Interessanterweise soll das Verbrechen jedoch keine „leadership-clause“ dergestalt enthalten, dass es sich um ein Führungsverbrechen handelt. Denn die in Betracht kommenden Täter bekleideten regelmäßig gerade keine Führungsposition. Stattdessen solle es im Rückgriff auf das Nürnberger Recht darauf ankommen, ob die Person die Politik des Staates tatsächlich beeinflussen kann.
Im weiteren Verlauf bettete er das Verbrechen der „Aggression-Conditioning Speech“ dann in den systematischen Kontext zu anderen Verbrechen wie „Incitement to Aggression“ oder „Aggression Speech Abetting“ ein. Schlussendlich würdigte Gordon seinen innovativen Vorschlag dahingehend kritisch, dass es sich dabei um einen Entwurf handele, der in den Details noch viele Fragen offenließe und hofft auf eine rege wissenschaftliche Diskussion des Vorschlages.
Eighth Hans Kelsen Memorial Lecture on International Peace and Security Law
The Law of Belligerent Occupation and the West Bank: A Case Study
Am 03.07.2024 richtete das Institute for International Peace and Security Law unter der Leitung von Professor Dr. Dr. h.c. Dr. h.c. Claus Kreß LL.M (Cambridge) die achte Hans Kelsen Memorial Lecture on International Peace and Security Law aus.
Dieses Jahr hielt Prof. Dr. David Kretzmer, ehemaliger Professor für Internationales Recht an der Hebrew University in Jerusalem die Vorlesung mit dem Titel: “The law of belligerent occupation and the west bank: a case study”. Prof. Dr. Kretzmer war, unter anderem, Mitglied des UN-Menschenrechtsausschuss und ist Gründungsdirektor des Minerva Centre for Human Rights.
Prof. Kretzmer begann seine Vorlesung mit einer Referenz zu dem berühmt gewordenen Zitat Hersch Lauterpachts („International law is at the vantage point of law“), indem er zugab, die Vorlesung befinde sich „at the vantage point of law and politics“. Außerdem erinnerte er an die Vision Hans Kelsens die gerichtliche Durchsetzung von Völkerrecht und insbesondere dem Recht der bewaffneten Konflikte zu verbessern.
Der Kern der Vorlesung drehte sich um die Frage, wie sich das Spannungsverhältnis zwischen einem Verfassungsgericht, der Regierung sowie der Öffentlichkeit darstellt. Während der Status des Westjordanlandes als besetztes Gebiet in den ersten Jahren nach 1967 noch von der Politik tabuisiert wurde und die Anwendbarkeit der Genfer Konventionen abgestritten wurde, zeichnete Prof. Kretzmer die Entwicklungen in den folgenden Jahrzehnten am Beispiel der Haltung des Supreme Court of Israel nach. Dieses Gericht agiert in Israel unter hohem politischem Druck. Von einem anfänglich pragmatischen Ansatz, bei dem das Gericht die Anwendbarkeit des Besatzungsregimes der Genfer Konventionen offenließ und lediglich die Übereinstimmung der tatsächlichen Praktiken im Westjordanland überprüfte, fand das Gericht schließlich zu seiner aktuellen Position: die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Siedlungen im besetzten Gebiet seien politischer Natur und daher nicht justiziabel. Kretzmer erinnerte daran, dass insbesondere die höchsten nationalen Gerichte immer innerhalb eines institutionellen politischen Rahmens handeln und die von der Politik gesetzten Grenzen der Außenpolitik Auswirkungen darauf haben, wie das Gericht den eigenen Entscheidungsspielraum beurteilt.
Völkerrecht könne also, so schloss Prof. Kretzmer, nicht von der Politik getrennt betrachtet werden. Dies sollten auch internationale Gerichte in Betracht ziehen, wenn sie Entscheidungen in hoch politisierten Situationen treffen. Andernfalls könnte das Vertrauen in die internationale Justiz geschwächt werden und die anfangs erwähnte Vision Kelsens in weite Ferne rücken.
Seventh Hans Kelsen Memorial Lecture on International Peace and Security Law
Russia’s War against Ukraine: What is the Role for International Courts?
Am 24.11.2022 richtete das Institute for International Peace and Security Law unter der Leitung seines Direktors Professor Dr. Dr. h.c. Dr. h.c. Claus Kreß LL.M (Cambridge) die siebte Hans Kelsen Memorial Lecture on International Peace and Security Law aus.
Dieses Jahr hielt Dr. Mykola Gnatovskyy, ehemaliger Professor für Internationales Recht an der Taras Shevchenko Universität in Kiev und seit dem 26. April 2022 neuer Richter für die Ukraine am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die Vorlesung, und zwar unter dem Titel: „Russia’s War against Ukraine“: What is the Role for International Courts?
Seine Rede leitete Dr. Gnatovskyy mit einem Hinweis auf den ersten Teil des Werkes „Peace Through Law“ von Hans Kelsen ein. Dieser Teil handelt davon, wie Frieden durch obligatorische, also zwingende, Gerichtsbarkeit erreicht und gesichert werden kann. Mit diesem Hintergrund wendete sich Richter Gnatovskys der aktuellen institutionellen Architektur des Völkerrechts und insbesondere den internationalen Gerichten zu, um deren Errungenschaften, Aufgaben und Schwachstellen zu beleuchten.
Kelsens Idee internationaler Gerichte, die zwingende Gerichtsbarkeit ausüben, also nicht solche, die von politischen Umständen oder der Zustimmung eines Staates abhängen, wurde von diesem schon 1944 geäußert, ist jedoch bisher, so Dr. Mykola Gnatovskyy, noch nicht vollständig umgesetzt. Sowohl vor dem Internationalen Gerichtshof als auch vor dem Internationalen Strafgerichtshof hängt die Durchführung von Verfahren immer noch von der (politisch motivierten) Zustimmung bestimmter Staaten ab. Der Gastredner zeigte zunächst auf, dass sich die Rolle der Internationalen Gerichte im Ukraine-Konflikt seit 2014 bislang auf wenige Entscheidung, darunter vor allem vorläufige, beschränkt. Daran anknüpfend gab Dr. Gnatovskyy zu bedenken, dass die Internationalen Gerichtsbarkeit zur Frage der Rechtmäßigkeit eines Gewalteinsatzes generell bisher noch nicht sehr weit entwickelt ist, insbesondere gemessen an dem von Kelsen formulierten Anspruch.
Im Kontext des Ukraine-Krieges betonte Dr. Gnatovskyy insbesondere das Potential des Internationalen Strafgerichtshofs. Indessen seien Änderungen des IStGH-Statuts vonnöten, um dieses Potential auch für den Tatbestand der Aggression aktivieren zu können. Alternativ – oder kumulativ dazu – wäre dafür auch der Weg eines Sondertribunals für das Verbrechen der Aggression möglich, das im Idealfall mit Unterstützung der Vereinten Nationen eingesetzt würde. Diese Möglichkeit und ihre rechtlichen Rahmenbedingungen wurden in der anschließenden Fragerunde vertieft.
Richter Gnatovskyy schloss mit der Aufforderung an die Internationalen Gerichte, den Krieg in der Ukraine als Möglichkeit zu begreifen, ihre Relevanz unter Beweis zu stellen und ihre Funktionen in der Wiederherstellung von Frieden wahrzunehmen.
Dies wäre auch ein Schritt im Sinne Hans Kelsens: Frieden durch Recht (und durch dieses Recht anwendende Gerichte) zu schaffen.
Sixth Hans Kelsen Memorial Lecture on International Peace and Security Law
A Means to an End: How Fritz Bauer used the Courtroom for a Reckoning with the German Past
Am 18.11.2021 richtete das Institute for International Peace and Security Law unter der Leitung seines Direktors Professor Dr. Dr. h.c. Dr. h.c. Claus Kreß LL.M (Cambridge) die sechste Hans Kelsen Memorial Lecture on International Peace and Security Law aus.
Dr. Ronen Steinke, Rechtsredakteur der Süddeutschen Zeitung und unter anderem Autor des Buches „Fritz Bauer: oder Auschwitz vor Gericht“, hielt den diesjährigen Festvortrag mit dem Titel „A Means to an End: How Fritz Bauer used the Courtroom for a Reckoning with the German Past.“ Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Veranstaltung „hybrid“ abgehalten: Innerhalb des Saales galt die 2G+-Regel, zeitgleich wurde das Event per Livestream übertragen.
Dr. Steinke begann seinen Vortrag mit der Schilderung eines Prozesstages des Auschwitzprozesses an einem Novembertag 1964 aus Sicht des Journalisten Horst Krüger. Es folgte eine Reise durch das Leben und Wirken von Fritz Bauer, der zu einem der bedeutendsten Wegbereiter für den Frankfurter Auschwitzprozess werden sollte. Nach dem Strafrechtsverständnis von Fritz Bauer, der sich der Aufarbeitung der nationalsozialistischen Verbrechen verschrieben hatte, durfte Strafe allein präventive Zwecke verfolgen und somit zukunftsorientiert sein. So zitierte Dr. Steinke Bauers Frage, ob es tatsächlich einen Unterschied mache, ob 40 Mann mehr in die Strafanstalten kämen, oder nicht? Doch was, wenn nicht Vergeltung sollte dann das Ziel dieses Prozesses sein, dessen Angeklagten zumindest scheinbar keine Bedrohung mehr für die Gesellschaft darstellten und die sich geradezu unheimlich konform in die Nachkriegsgesellschaft einfügten, wie sie sich auch im nationalsozialistischen Regime konform verhalten hatten? Dr. Steinke gelang es eindrucksvoll, Bauers Strafrechtsverständnis mit seiner staatsanwaltlichen Praxis abzugleichen. Anders, als selbst Bewunderer und Schüler von Fritz Bauer zur Zeit der Auschwitzer Prozesse kritisierten, zeigte Dr. Steinke auf, dass zwischen der Theorie und der Praxis von Fritz Bauer nicht notwendigerweise ein Widerspruch gesehen werden müsse. So verfolgte Bauer im Auschwitzprozess den Gedanken der Prävention: Allerdings nicht zur Verhinderung der Begehung weiterer Verbrechen der 22 Angeklagten in Frankfurt, sondern gegenüber dem Publikum des Prozesses – der deutschen Bevölkerung, die sich durch die Prozesse zum ersten Mal ein Bild von dem Ausmaß des Grauens in Auschwitz verschaffen konnte. Dr. Steinke zeigte eindrucksvoll auf, dass Bauers Umsetzung seiner Theorie in die Praxis damit jedoch zugleich eine harte Konsequenz nach sich zog. So sah Bauer die in Frankfurt 22 Angeklagten der Auschwitzer Prozesse letztlich, und er selbst gab dies so zu, mindestens auch als „Sündenböcke“, die es bräuchte, um der Gesellschaft eine Lehre zu vermitteln und damit mindestens auch als Mittel zum Zweck – „A means to an end“.
Fifth Hans Kelsen Memorial Lecture on International Peace and Security Law
Iran, Nuclear Weapons and International Law – From a deal to a mess?
Am 26.11.2020 richtete das Institute for International Peace and Security Law unter der Leitung seines Direktors Professor Dr. Dr. h.c. Dr. h.c. Claus Kreß LL.M (Cambridge) die fünfte Hans Kelsen Memorial Lecture on International Peace and Security Law aus.
Dr. Masahiko Asada, Professor für Völkerrecht an der Universität Kyoto und ehemaliger Präsident der Japanese Society of International Law, hielt den diesjährigen Festvortrag mit dem Titel „Iran, Nuclear Weapons and International Law – From a deal to a mess?“. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Lecture digital ausgerichtet, sodass das Institut zahlreiche interessierte Zuschauer und Zuschauerinnen aus aller Welt begrüßen durfte.
Dr. Masahiko Asada schilderte in seinem Vortrag den Verlauf des iranischen Atomkonflikts. Dieser habe mit dem Abschluss des Nuklearabkommens, dem sogenannten Joint Comprehensive Plan of Action (JCPoA), als – zumindest auf mittlere Sicht – beigelegt gegolten. Mit dem Austritt der USA und der Missachtung einzelner Regelungen durch den Iran habe sich der Konflikt jedoch erneut zugespitzt. Den komplexen Inhalt des JCPoA und die Entwicklungen seit dem Rückzug der USA aus dem Abkommen erläuterte Dr. Masahiko Asada ausführlich. Im Anschluss ging er auf Fragen ein, die jüngste Ereignisse aufwarfen: So ersuchten die USA im August 2020 den VN-Sicherheitsrat, den im Nuklearabkommen geregelten „Snapback“-Mechanismus auszulösen.
Dr. Masahiko Asada schloss die fünfte Hans Kelsen Memorial Lecture mit einem Blick in die Zukunft des Nuklearabkommens, insbesondere vor dem Hintergrund der Wahl Joe Bidens zum nächsten US-Präsidenten.
Die sechste Hans Kelsen Memorial Lecture on International Peace and Security Law wird bereits freudig erwartet.
Fourth Hans Kelsen Memorial Lecture on International Peace and Security Law
Silencing Diaspora Dissent: Mapping Responses to Clandestine - or not so Clandestine - Extraterritorial Assassinations
Am 28.11.2019 richtete das Institute for International Peace and Security Law bereits zum vierten Mal die jährlich stattfindende Hans Kelsen Memorial Lecture on International Peace and Security Law aus.
Zu Ehren des großen Völkerrechtlers wurde dieses Jahr Dr. Larissa van den Herik, Vice-Dean of Leiden Law School of Public International Law at the Grotius Centre for International Legal Studies at Leiden University eingeladen. Sie hielt einen Vortrag unter dem Titel: Silencing Diaspora Dissent: Mapping Responses to Clandestine – or not so clandestine – Extraterritorial Assassinations.
Ihren Vortrag beginnt Dr. Larissa van den Herik, indem Sie exemplarisch die Fälle Khashoggi, Skripal, Kim Jong-nam und das Mykonos-Attentat aufzählt, um das Thema näher zu umreißen. Sie plädiert dafür, diese Vorfälle nicht isoliert zu betrachten, sondern in einen größeren Kontext zu setzen. Dabei nimmt sie Veränderungen in der Begehungsweise dieser Tötungen in den Blick und leitet daraus konkrete juristische Fragestellungen ab.
Wir danken Dr. Larissa van den Herik ganz herzlich für die spannenden Einblicke und das ebenso inspirierende private Seminar am Folgetag. Auch möchten wir Prof. Kreß für die Ermöglichung dieser Veranstaltung danken. Die fünfte Hans Kelsen Lecture wird bereits freudig erwartet.
Third Hans Kelsen Memorial Lecture on International Peace and Security Law
Peace Through Law? International Norms, Transitional Justice and the Negotiation of Peace in the Sudans
Am 8. November 2018 richtete das Institute for International Peace and Security Lawunter der Leitung seines Direktors Professor Dr. Dr. h.c. Dr. h.c. Claus Kreß LL.M. seine dritte Hans Kelsen Memorial Lecture on International Peace and Security Law aus.
Mit der jährlich stattfindenden Vorlesungsreihe soll der bedeutende Rechtstheoretiker, Staatsrechtler und Völkerrechtler Hans Kelsen geehrt werden, der nach seinem Ruf an die Kölner Juristische Fakultät an der Universität zu Köln lehrte und das Amt des Dekans ausübte, bevor er 1933 von den Nationalsozialisten vertrieben wurde. Zu seinen Ehren wird jedes Jahr eine Autorität des internationalen Rechts an die Universität zu Köln eingeladen. Im vergangenen Jahr folgte Professor Sarah Cleveland, Louis Henkin Professorin für Menschenrechte und Verfassungsrecht an der Columbia University in New York, der Einladung des Instituts.
In diesem Jahr begrüßte das Institut als Festrednerin Frau Dr. Sarah Nouwen, die zum Thema „Peace Through Law? International Norms, Transitional Justice and the Negotiation of Peace in the Sudans“ sprach. Frau Nouwen ist stellvertretende Direktorin des Lauterpacht Centre for International Law an der Universität Cambridge und eine weltweit anerkannte Größe zu Fragen der Transitional Justice.
Nach einer feierlichen Begrüßung durch Professor Kreß, gab Dr. Sarah Nouwen ihrem Vortrag einen sehr schönen Rahmen. Sie wies darauf hin, dass Hans Kelsen seinerzeit Doktorvater von Sir Hersch Lauterpacht – dem Begründer und Namensgeber ihres Instituts – war und deswegen die Verbindung ihres Instituts mit der hiesigen Veranstaltungsreihe eine ganz natürliche sei.
Von Hans Kelsen und seiner Auseinandersetzung mit der Verbindung zwischen Recht und Frieden schlug sie sodann auch die Brücke zur heutigen brennenden Frage, wie in Post-Konflikt-Gesellschaften die Transition von Krieg zu Frieden zu erreichen ist.
Diese Frage aufgeworfen, stellte sie verschiedene Konzeptionen der Transitional Justice vor, die sich zwischen einer deontologischen Sicht auf die Transitional Justice als Möglichkeit zur Verwirklichung von Menschenrechten in Post-Konflikt-Gesellschaften und einer konsequentialistischen Sichtweise der Transitional Justice als Werkzeugkasten zur Erreichung verschiedener Ziele in Post-Konflikt-Gesellschaften bewegten. Sodann ging sie auf die Rolle des IStGH in Konfliktsituationen ein und brachte als Positivbeispiel Kolumbien an, wo der IStGH durch gleichzeitige Präsenz und Zurückhaltung wohl den Friedensprozess beförderte.
Sie betonte, dass sich Juristen mit der konkreten Umsetzung bzw. Nichtumsetzung von individuellen Friedensabkommen beschäftigen müssten, um ein vollständiges Bild ihres normativen Wertes zu erhalten. Jedenfalls wäre es fatal und würde in Enttäuschung innerhalb der Gesellschaft münden, so Nouwen, würden politische Erwartungen mit rechtlichen Normen gleichgesetzt werden.
Neben diesen spannenden Auseinandersetzungen mit dem noch so jungen Rechtsgebiet der Transitional Justice waren es vor allem die Berichte über Interviews, die sie mit ehemaligen Konfliktparteien, politischen Akteuren und Überlebenden in Uganda und dem Sudan führte, die das Publikum bewegten.
Dieser inspirierende Vortrag von Dr. Sarah Nouwen bot den Gästen der Third Hans Kelsen Memorial Lecture sodann beim anschließenden Empfang im Hauptgebäude sowie den Mitarbeitern des Institutes am darauffolgenden Tag bei einem privaten Seminar mit der Rednerin die schöne Möglichkeit, in eine vertiefte Diskussion einzutreten.
Das Team des Institute for International Peace and Security Law dankt Professor Kreß ganz herzlich für die Ermöglichung dieses einmal mehr gelungenen wissenschaftlichen Austausches und blickt mit Freude der bereits vierten Hans Kelsen Memorial Lecture im nächsten Jahr entgegen.
Second Hans Kelsen Memorial Lectures on International Peace and Security Law
Strengthening Legal Protections in Modern Armed Conflict
»Zweimal macht noch kein Gewohnheitsrecht, es sei denn, wir gehen von ›instant custom‹ aus«. Mit diesen Worten begrüßte Professor Claus Kreß, Direktor des Institute for International Peace and Security Law der Universität zu Köln, zur zweiten »Hans Kelsen Memorial Lecture« seines Instituts. Es hinderte ihn und die geladenen Gäste freilich nicht, den feierlichen Anlass entsprechend zu begehen. Festrednerin war Sarah Cleveland, Professorin an der New Yorker Columbia Universität und US-Expertin im UN-Menschenrechtsausschuss. Sie sprach zum Thema »Strengthening Legal Protections in Modern Armed Conflicts«.
Cleveland begann ihren Vortrag mit der Feststellung, dass internationale bewaffnete Konflikte weit genauer geregelt seien als nicht-internationale bewaffnete Konflikte. Dies habe historische Gründe, zeige jedoch ein Missverhältnis auf, da 80 % der Opfer von bewaffneten Konflikten seit 1945 solche in nicht-internationalen seien. Die bestehenden Regelungen – der Gemeinsame Art. 3 der Genfer Konventionen sowie das Zusatzprotokoll II (soweit ratifiziert) – ließen viele Fragen unbeantwortet. Zudem gebe es Probleme bei der Klassifikation von bewaffneten Konflikten und – im Falle von einer Staatenallianz bei nicht-internationalen bewaffneten Konflikten – Koordinationsschwierigkeiten zwischen solchen Staaten, die das Zusatzprotokoll II ratifiziert hätten, und solchen, für die nur der Gemeinsame Artikel 3 der Genfer Konventionen gelte. Dies führe zu Rechts- und Schutzlücken.
Staaten hätten begonnen, auf diese Schwierigkeiten zu reagieren; so sähen manche Militärhandbücher etwa die Anwendung von einigen Regeln des internationalen bewaffneten Konflikts für bestimmte Situationen der nicht-internationalen bewaffneten Konflikte vor. Allerdings geschehe dies meist als politische Entscheidung und nicht in dem Bewusstsein, sich einer rechtlichen Pflicht zu unterwerfen.
Der Umstand, dass der nicht-internationale bewaffnete Konflikt nicht umfassend geregelt sei, sei besonders auf drei Aspekte zurückzuführen. Zum einen auf den Umstand, dass sich Völkerrecht traditionell an Staaten richte und dabei deren Souveränität besonders schütze. Regelungen für nicht-internationale bewaffnete und damit häufig interne Konflikte seien deshalb hauptsächlich den nationalen Rechtsordnungen überlassen worden. Zum anderen seien Staaten nur ungern bereit, einer nicht-staatlichen Gegenpartei den Status von Kombattanten zu verleihen. Neben bestimmten Rechten verleihe ihnen dies auch Legitimität. Schließlich verlange das traditionelle Recht der bewaffneten Konflikte eine gleichmäßige Anwendung der Regeln durch alle Parteien des Konflikts. Realistisch könnten jedoch viele bewaffnete Gruppen detaillierte und umfassende Pflichten (wie die Regeln des internationalen bewaffneten Konflikts) gar nicht umsetzen; würde man jedoch die Pflichten der Staaten an die Fähigkeiten der bewaffneten Gruppen angleichen, so führe dies zu einem Unterbietungswettlauf (›race to the bottom‹).
Lösungsansätze, um vor diesem Hintergrund den Herausforderungen des nicht-internationalen bewaffneten Konflikts Herr zu werden, seien zahlreich. Jeder dieser Vorschläge könne helfen; allerdings adressierten sie häufig nur einzelne Aspekte von Konflikten (wie Internierungen), seien nicht bindend (wie die ›Copenhagen Process Principles and Guidelines on the Handling of Detainees in International Military Operations‹), nicht spezifisch genug oder umstritten (wie die Studien des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz zum Gewohnheitsrecht). Diese Ideen könnten deshalb keine umfassende kurz- oder mittelfristige Lösung für eine Regelung von nicht-internationalen bewaffneten Konflikten bieten.
Cleveland ging dann eingehender auf zwei weitere Lösungsmöglichkeiten ein. Zunächst sprach sie die Möglichkeit der Anwendung von Menschenrechten im bewaffneten Konflikt an. Die Vorstellung, dass Menschenrechte in Friedenszeiten, Konfliktsvölkerrecht jedoch in Zeiten des Krieges gelte, sei ahistorisch und nicht belegbar; vielmehr seien Derogationsklauseln ein Hinweis darauf, dass Menschenrechte auch in bewaffneten Konflikten Anwendung fänden (wenn keine entsprechende Erklärung erfolge). Für nicht-internationale bewaffnete Konflikte bestünde dabei in besonderem Maße die Möglichkeit der Anwendung von Menschenrechten (nicht zuletzt wegen der beschriebenen geringen Regelungsdichte).
Allerdings stellt die Anwendung von Menschenrechten im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt auch nur eine Teillösung dar und sei weiteren Herausforderungen wie der Frage der extraterritorialen Anwendbarkeit und Anwendung von Menschenrechten ausgesetzt. Zudem gaben Menschenrechtsregime nicht immer eine Antwort auf konkrete Fragen, was dann doch einen Blick ins Recht der bewaffneten Konflikte erforderlich mache (und sei es als Analogie aus dem Recht der internationalen bewaffneten Konflikte). Allerdings sahen viele Menschenrechtsregime prozedurale Pflichten vor, die auch individuelle Rechtsbehelfe enthielten. Dies sei vielleicht der wichtigste Beitrag, den Menschenrechte zur Regelung von nicht-internationalen bewaffneten Konflikten leisten könnten.
Daneben gibt es eine zweite Möglichkeit: Staaten könnten unilateral in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten die Regeln für den internationalen bewaffneten Konflikt anwenden. In der Praxis geschieht es bereits heute, dass diese Regelungen von Staaten für bestimmte Fragestellungen im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt herangezogen oder auch direkt angewendet würden – dann jedoch meist als politische Entscheidung und nicht im Bewusstsein einer rechtlichen Pflicht. Zudem geschieht es nur bezogen auf einzelne Konstellationen, wie den Umgang mit Krankenhäusern als mögliches legitimes Ziel, und nicht umfassend, was die Gefahr eines Rosinenpickens mit sich bringt. Cleve-land hat vor diesem Hintergrund mit Sir Daniel Bethlehem eine gemeinsame Forschungsgruppe gebildet, bestehend aus wissenschaftlichen und praktisch tätigen Experten aus verschiedenen Staaten. Diese Gruppe sei die Regelungen des internationalen bewaffneten Konfliktes Artikel für Artikel durchgegangen und habe diese daraufhin überprüft, ob sie auch im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt aus praktischen Gesichtspunkten zur Anwendung kommen könnten. Ergebnis sei ein Regelungsregime für den nicht-internationalen bewaffneten Konflikt, das – mit einigen spezifischen Ausnahmen – die Regeln des internationalen bewaffneten Konflikts enthalte. Dieses Regime könne nun von Staaten unilateral für die eigenen Streitkräfte als in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten bindend erklärt werden.
Die Vorteile dieser Lösung seien, dass damit ein detailliertes Regelungsregime auch für nicht-internationale bewaffnete Konflikte entstehe, das die Disparität zwischen dem Recht der bewaffneten Konflikte und Menschenrechten verringere, die Koordinationsschwierigkeiten zwischen Staaten, für die unterschiedliche Regelungen gelten, reduziere sowie beweise, dass die Möglichkeit zur Anwendung der Regelungen des internationalen bewaffneten Konflikts im nicht-internationale bewaffneten Konflikt bestehe. Letzteres könne den Trend zu einer vereinheitlichten Regelung verstärken. Die einseitige Erklärung biete eine kurz- und mittelfristige Lösung zu erhöhter Rechtssicherheit und einem höheren Schutzniveau in Zeiten, in denen ein Konsens von Staaten zu weiteren Kodifizierungen unrealistisch erscheine.
Das Projekt berücksichtigt vier Punkte besonders. Zum einen gehe es um einen umfassenden Ansatz, der ein Rosinenpicken verhindert. Die Idee der unilateralen Erklärung von Staatensollte zudem nicht als eine rein politische Entscheidung verstanden werden, sondern mit rechtlicher Bindungswirkung ausgestattet werden. Dies erhöhe die Schutzwirkung und Legitimität und erleichtere die Koordination zwischen Staaten. Eine einseitige Erklärung von staatlicher Seite breche mit einem der Grundprinzipien des humanitären Völkerrechts: der gleichmäßigen Anwendung der Regelungen. Jedes andere Vorgehen, was die Regelungen im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt ausbauen solle, würde die bewaffneten Gruppen mit unrealistischen Pflichten belasten. Allerdings ist dieses Vorgehen nicht grundsätzlich revolutionär. So richtet sich Menschenrechtliche Pflichten auch primär an den Staat. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass Ziel der Anwendung von Regelungen des internationalen bewaffneten Konflikts nicht-internationalen bewaffneten Konflikten nicht das Absenken des Schutzniveaus sei und auch nicht die Schwelle, ab der von einem nicht-internationalen bewaffneten Konflikt gesprochen werde, angehoben werden solle. Insbesondere auch Menschenrechtliche Verpflichtungen der einzelnen Staaten blieben bestehen und ergänzten die Regelungen – gerade durch Verfahrensrechte von Individuen.
Selbst wenn mit der zweiten »Hans Kelsen Memorial Lecture« noch keine rechtlich verbindliche Gewohnheit begründet worden sein sollte, so waren sich die Gäste beim anschließenden Empfang doch einig, dass es sich um eine sehr schöne entstehende Tradition des Kölner Instituts für Friedens-sicherungsrecht handelt, die auch diesmal wieder reichlich Anregung für vertiefte Diskussionen und Nachdenken bereithielt. Genau dies hat sich das Institute for International Peace and Security Law zur Aufgabe für Forschung und Lehre gemacht und behandelt unter der Leitung von Claus Kreß seit 2012 Fragen zu ius contra bellum, ius in bello sowie zu den Herausforderungen von transitional justice und Völkerstrafrecht.
First Hans Kelsen Memorial Lectures on International Peace and Security Law
Hans Kelsen, Carl Schmitt and Hermann Jahrreiß at Cologne and Nuremberg